9. Zusammenfassung
Zusammenfassung der wichtigsten zu beachtenden Punkte
- Die Freizeitnutzung von Drohnen kann Gefahren für die Privatsphäre und Datenschutzrisiken mit sich bringen. Die Wahrung der Privatsphäre und der Datenschutz sind gesetzlich geregelt.
- Es gibt mehrere Dimensionen der Privatsphäre bzw. der Privatheit: körperliche Privatsphäre, Privatheit des Verhaltens, Privatheit von Bildern und Informationen, Privatheit des Ortes und des Raumes, Privatheit der Vereinigung.
- Im Rahmen der Freizeitnutzung von Drohnen ergeben sich Datenschutzrisiken, wenn eine Drohne während der Ausübung von nicht familiären oder persönlichen Tätigkeiten zur Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten genutzt wird, anhand derer eine Person identifiziert werden kann.
- Die Anwesenheit einer Drohne kann einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, selbst wenn diese nicht mit einer Kamera ausgestattet ist.
- Drohnen, die mit einer Kamera oder anderen Sensoren zur Datenaufnahme (wie etwa Mikrofone, GPS usw.) ausgestattet sind, stellen eine größere Gefährdung der Privatsphäre da.
- Als Freizeitnutzer einer Drohne dürfen Sie andere Personen ohne deren Erlaubnis nicht bewusst oder beabsichtigt visuell beobachten.
- Die Nutzung einer Drohne an öffentlichen Orten kann einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, insbesondere an Orten, an denen Menschen berechtigte Erwartungen an die Privatsphäre haben. Die Nutzung einer Drohne an öffentlichen Orten kann durch Flugsicherheitsvorschriften verboten oder eingeschränkt sein.
- Die Folge der Realisierung dieser Risiken im Hinblick auf Privatsphäre und Datenschutz, die sich aus der Freizeitnutzung von Drohnen ergeben, kann öffentliches Unbehagen sein. Öffentliches Unbehagen lässt sich durch verantwortungsvolle Nutzung von Drohnen minimieren.