Versicherung und Haftung für professionelle Nutzer

In Europa müssen professionelle Drohnenbetreiber, die über das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats fliegen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 zu Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber einhalten. Artikel 4 schreibt vor, dass „Luftfahrzeugbetreiber […] gemäß dieser Verordnung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf […,] Dritte versichert sein“ müssen.
Der wesentliche Zweck der Verordnung ist sicherzustellen, dass Unfallopfer einen Zugang zu einem angemessenen Ausgleich haben, indem Mindestanforderungen für den Versicherungsschutz festgelegt werden.
Trotz der spannenden Möglichkeiten, die diese neue Technologie bietet, sollten deren Nutzer stets in Erinnerung behalten, dass Drohnen Luftfahrzeuge sind, die erheblichen Schaden anrichten können. Unter den jüngsten Vorfällen und Unfällen finden sich beispielsweise:
- Sachschäden, beispielsweise durch Abstürze von Drohnen auf Fahrzeuge oder Zusammenstöße zwischen diesen
- Beinahe-Unfälle, wie eine Kamera-Drohne, die nur knapp hinter dem Skifahrer Marcel Hirscher abstürzt (YouTube)
In solchen Fällen kann die Versicherungsgesellschaft das Opfer bis zu einem gewissen Maße entschädigen, vorausgesetzt Sie haben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Police eingehalten.
In der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wird zudem der Mindestversicherungsschutz pro Unfall abhängig von dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht festgelegt. Die Mindesthöhe liegt bei umgerechnet einer Million Euro pro Unfall.
Alle professionellen Drohnenbetreiber sollten mit einer Deckungssumme von mindestens 1 000 000 Euro gegen Schäden Dritter versichert sein.